Steuerliche Absetzbarkeit von Coworking-Spaces im Ausland bei deutscher Steuerpflicht

Steuerliche Absetzbarkeit von Coworking-Spaces im Ausland bei deutscher Steuerpflicht
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Last updated: July 28, 2026

Quick Answer: Deutsche Steuerpflichtige können Coworking-Space-Kosten im Ausland grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, sofern ein klarer beruflicher Zusammenhang nachgewiesen wird. Entscheidend sind vollständige Belege, der Nachweis der betrieblichen Veranlassung und die korrekte Eintragung in der Steuererklärung. Steuerabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land können die Abzugsfähigkeit beeinflussen, heben sie aber selten vollständig auf.


Key Takeaways

  • Coworking-Kosten im Ausland sind als Betriebsausgaben (Selbstständige/Freiberufler) oder Werbungskosten (Arbeitnehmer) absetzbar, wenn ein beruflicher Anlass belegt wird.
  • Belege müssen im Original aufbewahrt werden; Fremdwährungsbeträge sind zum Tageskurs in Euro umzurechnen und der Kurs ist zu dokumentieren.
  • Ein gelegentlich genutzter Coworking-Space auf Reisen ist genauso absetzbar wie ein Monatsabo, solange die berufliche Nutzung überwiegt.
  • Das häusliche Arbeitszimmer im Ausland und der Coworking-Space werden steuerlich unterschiedlich behandelt.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, schränken aber den deutschen Betriebsausgabenabzug selten ein.
  • Ohne DBA gelten allgemeine deutsche Grundsätze; eine mögliche Doppelbesteuerung kann über die Anrechnungsmethode gemildert werden.
  • Häufige Fehler: fehlende Belege, unklare Trennung privater und beruflicher Nutzung, falsche Eintragung in der Anlage EÜR oder Anlage N.
  • Freelancer mit Wohnsitz in Deutschland bleiben unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn sie monatelang im Ausland arbeiten.

Key Takeaways

Was gilt als abzugsfähige Betriebsausgabe für Coworking-Spaces im Ausland?

Kosten für einen Coworking-Space im Ausland sind abzugsfähig, wenn sie durch die berufliche oder betriebliche Tätigkeit veranlasst sind. Das ergibt sich aus Paragraf 4 Absatz 4 EStG (Betriebsausgaben) bzw. Paragraf 9 EStG (Werbungskosten).

Konkret absetzbar sind:

  • Mitgliedsbeiträge und Tagestickets für Coworking-Spaces, die während Dienstreisen oder Workation-Aufenthalten genutzt werden
  • Buchungsgebühren und einmalige Zugangskosten
  • Zusatzleistungen wie Druckernutzung, Meetingraum-Stunden oder schnelles WLAN, sofern beruflich genutzt
  • Anteilige Kosten bei gemischter Nutzung (beruflich und privat), wobei der private Anteil herauszurechnen ist

Nicht absetzbar sind Kosten, die ausschließlich privaten Zwecken dienen, zum Beispiel ein Coworking-Space, der nur für Freizeitaktivitäten oder soziale Kontakte genutzt wird.

Entscheidungsregel: Wenn Sie nachweisen können, dass Sie während der Nutzungszeit konkrete berufliche Aufgaben erledigt haben (Kundenkommunikation, Projektarbeit, Meetings), ist die Abzugsfähigkeit in der Regel gegeben.


Kann ich meinen Coworking-Space absetzen, wenn ich remote aus dem Ausland arbeite?

Ja, grundsätzlich schon. Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist (also einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat), kann Coworking-Kosten im Ausland absetzen, auch wenn die Arbeit dauerhaft remote von dort aus erfolgt.

Wichtig: Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bleibt bestehen, solange der Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben wird. Das bedeutet, das Finanzamt akzeptiert die Ausgaben nach deutschen Regeln, unabhängig davon, in welchem Land der Coworking-Space liegt.

Ausnahme: Wird der deutsche Wohnsitz aufgegeben und der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Dann gelten andere Regeln, und dieser Artikel ist nicht mehr vollständig anwendbar.


Wie funktioniert die Anrechnung ausländischer Steuern bei Coworking-Kosten?

Die Anrechnung ausländischer Steuern betrifft nicht direkt den Abzug der Coworking-Kosten, sondern die Frage, ob Einkünfte, die im Ausland versteuert wurden, auch in Deutschland besteuert werden. Coworking-Kosten selbst werden in Deutschland als Ausgaben behandelt, nicht als Einkünfte.

Wenn ein anderes Land auf die Dienstleistungen, die Sie im dortigen Coworking-Space erbringen, eine Quellensteuer erhebt, kann diese nach Paragraf 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Das vermeidet eine echte Doppelbesteuerung.

Praktisches Beispiel: Ein Freelancer arbeitet drei Monate aus Portugal und zahlt dort Coworking-Gebühren. Portugal erhebt keine Quellensteuer auf seine deutschen Honorare. Die Coworking-Kosten setzt er vollständig in Deutschland als Betriebsausgaben ab. Hätte Portugal Steuern auf seine Einkünfte einbehalten, könnte er diese in Deutschland anrechnen lassen.


Was ist der Unterschied zwischen Coworking-Space und häuslichem Arbeitszimmer im Ausland?

Der Coworking-Space ist steuerlich einfacher zu behandeln als das häusliche Arbeitszimmer. Für ein häusliches Arbeitszimmer im Ausland gelten die strengen Voraussetzungen des Paragrafen 4 Absatz 5 Nr. 6b EStG: Es muss der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sein, oder es darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

Beim Coworking-Space entfällt diese Einschränkung. Es handelt sich um eine externe Betriebsstätte auf Zeit, deren Kosten direkt als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden können, ohne die strengen Arbeitszimmer-Regeln erfüllen zu müssen.

Merksatz:

Ein Coworking-Space im Ausland ist steuerlich kein "Arbeitszimmer" im Sinne des EStG. Das ist ein Vorteil: Die restriktiven Arbeitszimmer-Regeln greifen nicht.


Brauche ich Belege in Lokalwährung oder reicht die Euro-Umrechnung?

Belege in Fremdwährung sind vollständig gültig und müssen nicht in Euro ausgestellt sein. Entscheidend ist, dass der Originalbeleg aufbewahrt wird und der Umrechnungskurs nachvollziehbar dokumentiert ist.

So gehen Sie vor:

  1. Originalquittung oder Rechnung in Lokalwährung aufbewahren (digital oder physisch).
  2. Den Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung festhalten. Zulässig sind der EZB-Referenzkurs oder der Kurs Ihrer Bank/Kreditkartenabrechnung.
  3. Den Euro-Betrag in der Buchführung oder Belegmappe vermerken.
  4. Bei Kreditkartenzahlung genügt oft der Kreditkartenbeleg, der den Euro-Betrag bereits ausweist.

Das Finanzamt akzeptiert Belege in Fremdsprachen, empfiehlt aber bei Bedarf eine kurze Übersetzung der wesentlichen Angaben (Datum, Betrag, Leistungsbezeichnung).


Können Freelancer in Deutschland Coworking-Spaces auf Auslandsreisen absetzen?

Ja, Freelancer und Selbstständige mit Wohnsitz in Deutschland können Coworking-Kosten auf Geschäftsreisen und Workation-Aufenthalten im Ausland vollständig als Betriebsausgaben absetzen. Voraussetzung ist die berufliche Veranlassung.

Besonderheit für Freelancer: Da sie keine Arbeitgeberbescheinigung benötigen, müssen sie die berufliche Nutzung selbst dokumentieren, zum Beispiel durch:

  • Kalendereinträge mit Kundenmeetings oder Projektarbeiten
  • E-Mail-Korrespondenz, die den Arbeitstag belegt
  • Rechnungen an Kunden, die im betreffenden Zeitraum gestellt wurden

Wichtige Grenze: Wer mehr als 183 Tage im Jahr in einem anderen Land verbringt, riskiert dort eine steuerliche Ansässigkeit. Das ist ein separates Thema, das einen Steuerberater erfordert.


Welche Dokumentation verlangt das Finanzamt für ausländische Coworking-Ausgaben?

Das Finanzamt erwartet dieselben Nachweise wie für inländische Betriebsausgaben, nur mit zusätzlichem Auslandsbezug. Konkret benötigen Sie:

  • Rechnung oder Quittung mit Datum, Betrag, Leistungsbezeichnung und Anbieter
  • Nachweis der Zahlung (Kontoauszug, Kreditkartenabrechnung)
  • Dokumentation des Umrechnungskurses bei Fremdwährung
  • Belege zur beruflichen Veranlassung (Reiseplan, Kundenkommunikation, Projektunterlagen)
  • Angabe des Aufenthaltszwecks bei längeren Auslandsaufenthalten

Bei einer Betriebsprüfung ist die Lückenlosigkeit der Belege entscheidend. Digitale Belegarchive (z.B. per App fotografierte Quittungen) sind zulässig, sofern die Lesbarkeit und Unveränderlichkeit gewährleistet ist.


Ist ein Coworking-Space absetzbar, wenn ich ihn nur gelegentlich oder teilzeit nutze?

Ja. Die Absetzbarkeit hängt nicht von der Nutzungsfrequenz ab, sondern von der beruflichen Veranlassung. Auch ein einmaliges Tagesticket für einen Coworking-Space auf einer Geschäftsreise ist vollständig absetzbar.

Bei gemischter Nutzung (teils beruflich, teils privat) ist nur der berufliche Anteil absetzbar. Wenn Sie einen Coworking-Space an fünf Tagen nutzen, davon drei beruflich und zwei privat, sind 60 Prozent der Kosten absetzbar.

Häufiger Fehler: Den vollen Betrag abzusetzen, obwohl an einzelnen Tagen keine berufliche Arbeit stattfand. Das Finanzamt kann dies bei einer Prüfung beanstanden.


Wie wirken Doppelbesteuerungsabkommen auf den Coworking-Abzug?

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln primär, welchem Staat das Besteuerungsrecht über Einkünfte zusteht. Den deutschen Betriebsausgabenabzug für Coworking-Kosten schränken sie in der Regel nicht ein.

Relevant wird ein DBA, wenn das andere Land auf Ihre Einkünfte Steuern erhebt. In diesem Fall bestimmt das DBA, ob Deutschland diese Steuern anrechnet oder die Einkünfte freistellt. Die Coworking-Kosten bleiben dabei in Deutschland als Ausgaben abzugsfähig.

Länder ohne DBA mit Deutschland (z.B. bestimmte Länder in Südostasien oder der Karibik): Hier gelten die allgemeinen deutschen Regeln. Eine mögliche Doppelbesteuerung kann über Paragraf 34c EStG gemildert werden. Der Betriebsausgabenabzug für Coworking-Kosten bleibt unberührt.


Häufige Fehler beim Absetzen ausländischer Coworking-Ausgaben

Diese Fehler sehe ich in der Praxis am häufigsten:

  • Keine Belege aufbewahrt: Digitale Buchungen ohne Quittung sind nicht ausreichend. Immer die offizielle Rechnung anfordern.
  • Privaten Anteil nicht herausgerechnet: Wer den Coworking-Space auch privat nutzt, muss den Anteil schätzen und dokumentieren.
  • Falscher Umrechnungskurs: Einen pauschalen Kurs ohne Quellenangabe zu verwenden, ist riskant. Immer den Tageskurs der EZB oder der eigenen Bank verwenden.
  • Falsche Eintragung: Selbstständige tragen die Kosten in der Anlage EÜR ein, Arbeitnehmer in der Anlage N unter Werbungskosten. Verwechslungen führen zu Nachfragen.
  • 183-Tage-Regel ignoriert: Wer dauerhaft im Ausland arbeitet, sollte prüfen, ob eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland entsteht.

Wann wird ein Coworking-Space nicht absetzbar?

Ein Coworking-Space verliert seine Abzugsfähigkeit, wenn:

  • Keine berufliche Nutzung nachweisbar ist (reiner Urlaubsaufenthalt)
  • Der Aufenthalt ausschließlich privat veranlasst war und die Arbeit nur nebenbei stattfand
  • Die Steuerpflicht in Deutschland bereits geendet hat (Wohnsitzaufgabe)
  • Die Kosten unangemessen hoch sind im Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung (z.B. Luxus-Coworking-Membership ohne klaren beruflichen Bedarf)

Wie trage ich ausländische Coworking-Ausgaben in die Steuererklärung ein?

Selbstständige und Freiberufler tragen die Kosten in der Anlage EÜR unter „Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ ein. Bei Bilanzierern fließen sie direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung.

Arbeitnehmer tragen die Kosten in der Anlage N unter Werbungskosten ein, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet hat. Relevant ist hier die Zeile für „Arbeitsmittel“ oder „sonstige Werbungskosten“.

Gibt es Obergrenzen? Eine gesetzliche Höchstgrenze für den Abzug von Coworking-Kosten gibt es nicht. Allerdings gilt der allgemeine Grundsatz der Angemessenheit. Kosten, die deutlich über dem Marktüblichen liegen, können vom Finanzamt hinterfragt werden.


FAQ

Muss ich dem Finanzamt mitteilen, dass ich aus dem Ausland gearbeitet habe?
Nicht zwingend als separate Meldung, aber die Ausgaben müssen korrekt in der Steuererklärung aufgeführt werden. Bei längeren Auslandsaufenthalten empfiehlt sich eine kurze Erläuterung im Begleitschreiben.

Kann ich Coworking-Kosten absetzen, wenn mein Arbeitgeber mir keinen Heimarbeitsplatz stellt?
Ja. Wenn kein zumutbarer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht und Sie auf eigene Kosten einen Coworking-Space nutzen, sind diese Kosten als Werbungskosten absetzbar.

Gilt die Absetzbarkeit auch für Coworking-Spaces in Ländern ohne DBA mit Deutschland?
Ja. Das Fehlen eines DBA schränkt den deutschen Betriebsausgabenabzug nicht ein. Es kann jedoch zu einer Doppelbesteuerung der Einkünfte kommen, die über Paragraf 34c EStG gemildert werden kann.

Was ist, wenn der Coworking-Anbieter keine formelle Rechnung ausstellt?
Fordern Sie immer eine Rechnung an. Viele internationale Coworking-Anbieter stellen diese auf Anfrage per E-Mail aus. Ohne Beleg riskieren Sie, dass das Finanzamt die Ausgabe nicht anerkennt.

Kann ich auch Coworking-Kosten für Mitarbeiter absetzen, die ich ins Ausland entsende?
Ja. Arbeitgeber können Coworking-Kosten für entsandte Mitarbeiter als Betriebsausgaben absetzen, sofern die Kosten betrieblich veranlasst sind und ordnungsgemäß belegt werden.

Wie lange muss ich Belege für ausländische Coworking-Ausgaben aufbewahren?
Für Selbstständige gilt die steuerliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (Paragraf 147 AO). Arbeitnehmer sollten Belege mindestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nach dem Steuerbescheid aufbewahren, in der Praxis mindestens vier Jahre.

Sind Coworking-Kosten auch umsatzsteuerlich relevant?
Für deutsche Umsatzsteuerpflichtige ist der Vorsteuerabzug aus ausländischen Rechnungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und erfordert oft ein Vorsteuervergütungsverfahren im Ausland. Das ist ein separates Thema vom Einkommensteuerabzug.

Was passiert, wenn ich die Kosten falsch eingetragen habe?
Eine Berichtigung ist über eine geänderte Steuererklärung oder einen Einspruch möglich, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Bei offensichtlichen Fehlern kann das Finanzamt auch von Amts wegen korrigieren.


Fazit und nächste Schritte

Die steuerliche Absetzbarkeit von Coworking-Spaces im Ausland bei deutscher Steuerpflicht ist klar geregelt und in der Praxis gut umsetzbar, sofern die Dokumentation stimmt. Das Grundprinzip ist einfach: berufliche Veranlassung nachweisen, Belege sichern, korrekt eintragen.

Konkrete nächste Schritte:

  1. Richten Sie ein digitales Belegarchiv ein (z.B. per App) und fotografieren Sie Quittungen sofort nach der Zahlung.
  2. Notieren Sie bei jeder Coworking-Nutzung im Ausland kurz den beruflichen Anlass (Kalender, Notizbuch).
  3. Halten Sie den Umrechnungskurs zum Zahlungszeitpunkt fest, idealerweise direkt auf dem Belegfoto.
  4. Prüfen Sie vor längeren Auslandsaufenthalten (mehr als 90 Tage), ob eine steuerliche Ansässigkeit im Zielland entstehen könnte, und konsultieren Sie einen Steuerberater.
  5. Tragen Sie die Kosten korrekt in die Anlage EÜR (Selbstständige) oder Anlage N (Arbeitnehmer) ein.

Wer diese Schritte konsequent umsetzt, kann Coworking-Kosten im Ausland ohne Risiko geltend machen und profitiert von einem klaren steuerlichen Vorteil beim mobilen Arbeiten.


Quellen


Tags: Steuerliche Absetzbarkeit, Coworking-Space Ausland, deutsche Steuerpflicht, Betriebsausgaben, Werbungskosten, Freelancer Steuern, Doppelbesteuerungsabkommen, Workation Steuern, Auslandstätigkeit, Einkommensteuer, Belegpflicht, Remote Work Steuern